So rechnen Sie nach einem Unfall richtig ab

In Deutschland kracht es täglich viele tausend Mal und das bedeutet für manche Fahrzeug dann das endgültige Aus. Denn oft ist der Schaden so hoch, dass nur noch der Weg zur Autoverwertung Nürnberg bleibt. Der Unfall an sich ist schon schlimm genug. Gut, wenn dabei zumindest keine Personen zu Schaden gekommen sind. Aber dann erfolgt die komplizierte Abrechnung mit der Versicherung, wenn man denn gut versichert ist.

Totalschaden nicht gleich Totalschaden

Selbst als Laie kann man erkennen, wenn das Fahrzeug bis zur A-Säule zusammengefaltet wurde, dass es sich hier um einen Totalschaden handelt. In solch einem Fall hat das Auto meist nur noch Schrottwert. Hier liegt nun ein technischer Totalschaden vor der beagt, dass das Auto nicht mehr zu reparieren ist. Dann gibt es noch den wirtschaftlichen Totalschaden der Besagt, dass die Reparaturkosten so hoch sein werden, dass dies sich nicht mehr lohnt, also nicht wirtschaftlich wäre. 

 

Aber was zahlt in solch einem Fall die Versicherung? Besonders ärgerlich kann dies nämlich sein, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Neuwagen handelt. Tragen Sie an dem Unfall keine Schuld, erhalten Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert erstattet. Dies ist dann der so genannte Zeitwert. Aber besonders bei einem Neuwagen ist der Wertverlust schon ab dem ersten Tag sehr hoch. Den vollen Neupreis erhalten Sie nämlich nur, wenn das Fahrzeug Maximum 1.000 km zurückgelegt hat und höchstens vier Wochen alt ist. Und Ihre Vollkasko zahlt den Neuwert auch nur dann, wenn dies vertraglich festgelegt ist. 

Wie die Versicherung die Zahlung berechnet

Der Restwert den Ihr Auto nach dem Unfall noch hat, wird von der zu erstattenden Summe von der Versicherung abgezogen. Die Versicherungssumme setzt sich nun aus dem ermittelten Restwert des Gutachters und dem Zeitwert zusammen. Bei einem Kaskofall darf auch nur die gegnerische Versicherung den Gutachter bestellen. Ist es zu einem Haftpflichtschaden gekommen, dürfen Sie als Geschädigter den Gutachter selbst wählen. Besonders der Restwert führt öfter zu Streitigkeiten. Denn je höher der Gutachter den Restwert ansetzt, desto weniger muss die Versicherung auch zahlen. Aus diesem Grund muss Ihnen auch nachgewiesen werden, wo Sie den ermittelten Preis für Ihr Schrottauto auch erhalten würden. Dort können Sie dann Ihr Auto zu dem festgelegten Preis verkaufen. Verpflichtet sind Sie aber nicht. Sie können das Auto auch an einer anderen Stelle verkaufen. 

Totalschaden ohne Unfall

Ein Totalschaden kann aber auch ohne einen Unfall erfolgen. Ein Brand wäre eine weitere Möglichkeit. Entsteht dieser durch einen Defekt am Fahrzeug oder durch Brandstiftung, zahlt dafür Ihre Teilkasko.

 

Manchmal stellt sich aber die Frage, ob Sie das Auto reparieren lassen sollen oder nicht. Ist es zu einem technischen Totalschaden gekommen, müssen Sie nicht weiter überlegen. Sie können das Auto nun als Ersatzteilspender für Ihr neues Fahrzeug nutzen oder der Autoverwertung Nürnberg überlassen, die diesen dann ordnungsgemäß verschrotten. Die erforderliche Abholung bei Ihnen zu Hause ist für Sie übrigens kostenlos. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor dann können Sie wählen, ob sie das Fahrzeug verkaufen, verschrotten oder reparieren lassen. Das Geld der Versicherung können Sie hier frei verwenden. Nutzen Sie für die Wiederherstellung zum Beispiel gebrauchte Ersatzteile und können einige Reparaturen in Eigenleistung durchführen, kann sich das sogar für Sie lohnen. 

Gibt es Ausnahmen?

Wie immer gibt es auch hier natürlich Ausnahmen. Die sogenannte 130 Prozent Regelung besagt: Liegen die Voraussichtlichen Kosten der Reparatur bei bis zu 130 Prozent des Zeitwert, muss die Versicherung zahlen. Dafür müssen Sie im Gegenzug nachweisen, dass Sie das Auto fachgerecht reparieren lassen haben und für mindestens sechs Monate noch nutzen werden. Als günstig reparieren lassen und eventuell teuer verkaufen ist nicht möglich. 

 

Aber Sie können zusätzliche Leistungen bei der Versicherung beantragen. Sie haben bei einem Haftpflichtschaden ebenfalls Anspruch auf einen Mietwagen oder wenn Sie diesen nicht in Anspruch nehmen auf Nutzungsausfall. Dies steht Ihnen in der Regel für 14 Tage zu. Ebenfalls können Sie die Ab- und Anmeldekosten in Rechnung stellen oder bei Personenschäden auch eine Haushaltshilfe beantragen. 

 

Sind Sie der Geschädigte empfiehlt es sich auf jeden Fall, dass Sie einen Anwalt zu Rate ziehen, der Ihr Recht vertritt. Diese Kosten werden nämlich auch von der gegnerischen Versicherung getragen und dieser weiß genau, was Sie erwartet und kann ggf. auch gegen die Versicherungsgesellschaft klagen.